NIETH WÜNSCH HAHNE
Rechtsanwälte Notare Steuerberater
Olivaer Platz 15
10707 Berlin
Tel.:+49-30-880468-0
Fax:+49-30-880468-30
Steuerberater Dipl.-Volkswirt Ekkehard Hahne
Rechtsanwaltskammer Berlin
Littenstraße 9
10179 Berlin
Tel.:(030) 30 69 31 0
Fax:(030) 30 69 31 99
E-Mail:info@rak-berlin.de
Internet:www.rak-berlin.de
Notarkammer Berlin
Littenstr. 10
10179 Berlin
Tel.:(030) 2 46 29 00
Fax:(030) 24 62 90 25
E-Mail:info@notarkammer-berlin.de
Internet:http://www.notarkammer-berlin.de/
Landgericht Berlin
Tegeler Weg 17-21
10589 Berlin
Tel.:(030) 90188-0
Fax:(030) 90188-518
Die hier vorgestellten Personen tragen die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" und/oder "Notar".
Der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, ist die Bundesrepublik Deutschland.
Es gelten folgende berufrechtliche Regelungen:
Die Regelungen können direkt über die Verlinkungen bzw. bei der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de
oder der Bundesnotarkammer unter www.bnotk.de
abgerufen werden.
Herr Ekkehard Hahne trägt die Berufsbezeichnung "Steuerberater".
Der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, ist die Bundesrepublik Deutschland.
Es gelten folgende berufrechtliche Regelungen:
Die Regelungen können direkt über die Verlinkungen bzw. bei der zuständigen Steuerberaterkammer Berlin unter www.stbkammer-berlin.de abgerufen werden.
Herr RA und Notar Kurt Nieth ist bei der Allianz Versicherungs-AG, 10900 Berlin, als Anwaltsnotar haftpflichtversichert.
Herr RA und Notar Michael M.E. Wünsch ist bei der Victoria Versicherungs AG, Charlottenstraße 15, 10969 Berlin als Anwaltsnotar haftpflichtversichert.
Herr Steuerberater Ekkehard Hahne ist bei der HDI-Gerling Firmen- und Privatversicherungs AG, Postfach 2127, 30021 Hannover als Steuerberater haftpflichtversichert.
Der räumliche Geltungsbereich der vorgenannten Versicherungen umfasst Tätigkeiten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union und genügt so mindestens den Anforderungen der § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), § 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG), §§ 51 ff. Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB), § 54 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) in Verbindung mit der Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer (WPBHV).
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro zu unterhalten.
Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO.
Mandatsvereinbarung
(RA Notar Michael M.E. Wünsch):
Rechtsanwälte sind von dem Auftraggeber mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt. Sollte eine gerichtliche Vertretung notwendig werden, so wird schon jetzt für diesen Zeitpunkt ein weiteres Mandat als neue Angelegenheit erteilt. Die Vertretung bezieht sich nicht auf die Prüfung steuerlicher Fragen und Vorschriften.
Der Auftraggeber wurde darüber belehrt, dass sich die Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Gegenstandswert berechnen.
Der Auftraggeber erteilt aus Gründen der Kostenersparnis die Zustimmung, dass Rahmengebühren in Höhe des jeweiligen Höchstbetrages der anzuwendenden Bestimmungen gegen ihn nach § 11 RVG festgesetzt werden können. Der Rechtsanwalt nimmt diese Zustimmung an.
Die Erstattung der Auslagen auch für Ablichtungen ist gesetzlich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht ausreichend geregelt. Neben den nach Nr. 7000 bzw. Nr. 7002 Vergütungsverzeichnis RVG zu entschädigenden Auslagen auch für Ablichtungen vereinbaren die Parteien eine zusätzliche Fotokopie-Kostenpauschale in Höhe von € 20,00 sowie eine zusätzliche Auslagenpauschale in Höhe von € 20,00.
Der Auftraggeber wurde darauf hingewiesen, dass diese Pauschalen nicht vom Gegner oder einem Dritten (z.B. Rechtsschutzversicherung, Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe) erstattet werden. Die Pauschalen sind lediglich bei der internen Kostenberechnung mit dem Auftraggeber maßgeblich.
Auftraggeber und Rechtsanwalt vereinbaren, dass bei einer Einigung im Sinne der Nr. 1003 Vergütungsverzeichnis RVG immer eine Gebühr in Höhe von 1,5 zu vergüten ist; der Auftraggeber wurde darüber belehrt, dass diese Gebühr in einzelnen Fällen von ihm persönlich zu zahlen ist und nicht vom Gegner oder Dritten (z. B. Rechtsschutzversicherung oder Staatskasse) erstattet wird.
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